Kein Mindestlohn für Amateur-Vertragsspieler/innen
Der heutige Kompromiss bedeutet Rechtssicherheit für die Vereine. Wir ersparen den Clubs umfangreiche Dokumentationspflichten, die zu einem unverhältnismäßig großen Bürokratieaufwand im Ehrenamt geführt hätten. Der Vereinssport hat eine enorme Bedeutung für das Allgemeinwohl. Bürokratische Hürden müssen abgebaut werden. Auch in anderen Bereichen sind weitere Überprüfungen der Mindestlohnkontrollen“, bilanziert Ellen Demuth.
Hintergrund:
Zur Erläuterung: Bei Amateur-Vertragsspielern handelt es sich nicht um ein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis. Vielmehr wollen die Vereine dem Spieler, der in der Regel 250 Euro erhält, nur insoweit an den Verein binden, dass er nicht in der Winterpause zu einem anderen Club wechselt. Deshalb ist hier eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten, für die in den Vereinen eine Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz gezahlt wird, gilt das Mindestlohngesetz dann nicht, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit im Mittelpunkt steht und nicht der Erhalt einer finanziellen Geldleistung. In den Fällen, in denen ehrenamtlich Tätige bei der Minijob-Zentrale angemeldet sind, empfehlen das Arbeitsministerium und die Sportverbände, dieses rückgängig zu machen. Dann gilt auch für diese ehrenamtlich Tätigen das Mindestlohngesetz nicht.