Kein Mindestlohn für Amateur-Vertragsspieler/innen

Landtagsabgeordnete Ellen Demuth begrüßt Erleichterung für Sportbereich:

04.03.2015

„Der Mindestlohn für Amateur-Vertragsspieler ist vom Tisch. Amateur-Vertragsspieler, die von ihren Vereinen bei der Minijob-Zentrale angemeldet wurden, werden künftig nicht vom Zoll kontrolliert.  Mit diesen Änderungen kommt Frau Nahles unserer Forderung nach, das Mindestlohngesetz in Sportvereinen praxisnaher umzugestalten“, erklärt die Abgeordnete Ellen Demuth der CDU-Landtagsfraktion.

 

Die Abgeordnete Ellen Demuth sieht darin einen Erfolg für die Beharrlichkeit der Union in den letzten Wochen: „Die Bundesarbeitsministerin hat auf Intervention der Union wichtige Punkte beim Mindestlohn zu Gunsten von Ehrenamtlichen nachgebessert. Wie auch beim Flüchtlingsgipfel der CDU-Landtagsfraktion deutlich wurde, sorgte das Mindestlohngesetz seit seinem Inkrafttreten bei den Sportvereinen für große Probleme. Regelungen, die die besonderen Bedingungen im deutschen Sport und im Vereinswesen berücksichtigen, müssen her.

Der heutige Kompromiss bedeutet Rechtssicherheit für die Vereine. Wir ersparen den Clubs umfangreiche Dokumentationspflichten, die zu einem unverhältnismäßig großen Bürokratieaufwand im Ehrenamt geführt hätten. Der Vereinssport hat eine enorme Bedeutung für das Allgemeinwohl. Bürokratische Hürden müssen abgebaut werden. Auch in anderen Bereichen sind  weitere Überprüfungen der Mindestlohnkontrollen“, bilanziert Ellen Demuth.

 
Hintergrund:

Zur Erläuterung: Bei Amateur-Vertragsspielern handelt es sich nicht um ein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis. Vielmehr wollen die Vereine dem Spieler, der in der Regel 250 Euro erhält, nur insoweit an den Verein binden, dass er nicht in der Winterpause zu einem anderen Club wechselt. Deshalb ist hier eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten, für die in den Vereinen eine Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz gezahlt wird, gilt das Mindestlohngesetz dann nicht, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit im Mittelpunkt steht und nicht der Erhalt einer finanziellen Geldleistung. In den Fällen, in denen ehrenamtlich Tätige bei der Minijob-Zentrale angemeldet sind, empfehlen das Arbeitsministerium und die Sportverbände, dieses rückgängig zu machen. Dann gilt auch für diese ehrenamtlich Tätigen das Mindestlohngesetz nicht.